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   LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05   

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https://dejure.org/2008,117238
LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05 (https://dejure.org/2008,117238)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.03.2008 - L 1 R 561/05 (https://dejure.org/2008,117238)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. März 2008 - L 1 R 561/05 (https://dejure.org/2008,117238)
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  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R

    Erwerbsminderungsrente - Zeit- bzw Dauerrente - Unwahrscheinlichkeit der Behebung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05
    Soweit die Klägerin eine EU schließlich mit der Begründung für gegeben hält, dass die einseitige Augen-Occlusion ihr unzumutbar sei, weil sie im Berufsleben im Kontakt mit Dritten unansehnlich wirken könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine grobe Entstellung oder gar ein "ekelerregendes Ansehen" (hierzu ist einschlägige Rechtsprechung des BSG ergangen; vgl. nur die Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rdnote 41), sondern es sich bei der einseitigen Occlusion um eine Therapie auf dem Stand der medizinischen Fachwissenschaft handelt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung allen Versicherten zur Verfügung gestellt und oft angewendet wird, und nach ständiger Rechtsprechung des BSG vor einer Rentenbewilligung alle therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die eine verminderte Erwerbsfähigkeit abwenden können (vgl. nur: BSGE 21, Seite 189; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 10. Januar 2007 und 23. Januar 2008, L 1 R 521/05 und L 1 R 382/07; zuletzt auch mit dem Hinweis auf die Duldungspflicht einer Operation: BSG, Urteil vom 29. März 2006, B 13 RJ 31/05 R).
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 158/61
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05
    Soweit die Klägerin eine EU schließlich mit der Begründung für gegeben hält, dass die einseitige Augen-Occlusion ihr unzumutbar sei, weil sie im Berufsleben im Kontakt mit Dritten unansehnlich wirken könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine grobe Entstellung oder gar ein "ekelerregendes Ansehen" (hierzu ist einschlägige Rechtsprechung des BSG ergangen; vgl. nur die Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rdnote 41), sondern es sich bei der einseitigen Occlusion um eine Therapie auf dem Stand der medizinischen Fachwissenschaft handelt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung allen Versicherten zur Verfügung gestellt und oft angewendet wird, und nach ständiger Rechtsprechung des BSG vor einer Rentenbewilligung alle therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die eine verminderte Erwerbsfähigkeit abwenden können (vgl. nur: BSGE 21, Seite 189; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 10. Januar 2007 und 23. Januar 2008, L 1 R 521/05 und L 1 R 382/07; zuletzt auch mit dem Hinweis auf die Duldungspflicht einer Operation: BSG, Urteil vom 29. März 2006, B 13 RJ 31/05 R).
  • LSG Bayern, 25.04.2006 - L 5 R 478/04

    Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05
    Und zum Zweiten entspricht es einschlägiger Rechtsprechung, dass Versicherte mit einem im wesentlichen ähnlichen medizinischen Leistungsvermögen wie demjenigen der Klägerin (mit Ausnahme der beiden letztgenannten Leistungseinschränkungen) insbesondere auch die Berufe der Registraturhilfskraft oder der Spielhallenaufsicht verrichten können (vgl. nur: LSG Bayern, Urteil vom 25. April 2006, L 5 R 478/04 zur Spielhallenaufsicht; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. September 2002, L 1 RA 29/01 zur Registraturhilfskraft - und zur Büromaterial-Verwalterin).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.01.2007 - L 1 R 521/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05
    Soweit die Klägerin eine EU schließlich mit der Begründung für gegeben hält, dass die einseitige Augen-Occlusion ihr unzumutbar sei, weil sie im Berufsleben im Kontakt mit Dritten unansehnlich wirken könnte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um eine grobe Entstellung oder gar ein "ekelerregendes Ansehen" (hierzu ist einschlägige Rechtsprechung des BSG ergangen; vgl. nur die Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI, Rdnote 41), sondern es sich bei der einseitigen Occlusion um eine Therapie auf dem Stand der medizinischen Fachwissenschaft handelt, die von der gesetzlichen Krankenversicherung allen Versicherten zur Verfügung gestellt und oft angewendet wird, und nach ständiger Rechtsprechung des BSG vor einer Rentenbewilligung alle therapeutischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, die eine verminderte Erwerbsfähigkeit abwenden können (vgl. nur: BSGE 21, Seite 189; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 10. Januar 2007 und 23. Januar 2008, L 1 R 521/05 und L 1 R 382/07; zuletzt auch mit dem Hinweis auf die Duldungspflicht einer Operation: BSG, Urteil vom 29. März 2006, B 13 RJ 31/05 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2002 - L 1 RA 29/01
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2008 - L 1 R 561/05
    Und zum Zweiten entspricht es einschlägiger Rechtsprechung, dass Versicherte mit einem im wesentlichen ähnlichen medizinischen Leistungsvermögen wie demjenigen der Klägerin (mit Ausnahme der beiden letztgenannten Leistungseinschränkungen) insbesondere auch die Berufe der Registraturhilfskraft oder der Spielhallenaufsicht verrichten können (vgl. nur: LSG Bayern, Urteil vom 25. April 2006, L 5 R 478/04 zur Spielhallenaufsicht; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. September 2002, L 1 RA 29/01 zur Registraturhilfskraft - und zur Büromaterial-Verwalterin).
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